Im Zentrum steht eine Besitzstandswahrung für bestimmte bestehende Stallbauten. Konkret sollen Betriebe weiterhin RAUS-Beiträge erhalten, wenn sie zwischen 2018 und 2024 einen Stall gebaut und bewilligt erhalten haben, dessen Auslauffläche nicht der bisherigen Auslegung entspricht, wonach mindestens eine Seite bis zum First offen sein muss. Diese Betriebe sollen keine baulichen Anpassungen vornehmen müssen und trotzdem weiterhin als RAUS-konform gelten.
Wichtig ist: Diese Regelung gilt nicht generell für alle Ställe. Sie betrifft ausschliesslich jene Betriebe, deren Stallbauten im Zeitraum 2018 bis 2024 erstellt wurden. Für Stallbauten ausserhalb dieses Zeitfensters gilt die Besitzstandswahrung nicht.
Auslöser für die Anpassung war, dass die Vorgaben in der Praxis unterschiedlich ausgelegt wurden und in einzelnen Fällen Stallbauten bewilligt wurden, die später nicht mehr als RAUS-konform beurteilt wurden. Mit dem nun beschlossenen Kompromiss soll für die betroffenen Betriebe Rechtssicherheit geschaffen werden, ohne das RAUS-Programm grundsätzlich zu verändern.
Mehr Informationen zur Motion: parlament.ch