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Runder Tisch Jagd

Vor kurzem fand der jährliche Austausch zwischen LAWA, Jagd- und Umweltverbänden sowie dem LBV zur Anhörung der Jagdbetriebsvorschriften statt.
27.05.2025

Neben der Geschäftsstelle war der LBV mit Pius Schmid, dem Präsidenten des Alpwirtschaftlichen Vereins, vertreten. Die Teilnahme des Alpwirtschaftlichen Vereins konnte für künftige Austausche gesichert werden, was wichtig ist, da somit ein betroffener Praktiker mit am Tisch sitzt.

Es wurden verschiedenste Wildarten besprochen. Das Schwarzwild ist aktuell lediglich im Raum Weggis mit Einzeltieren präsent, weshalb darüber keine Diskussion geführt wurde.

Für viel Diskussionsstoff sorgten hingegen die lokal erheblichen Rotwildschäden in Wald und Landwirtschaft. Das LAWA versteht den Unmut der Betroffenen, zeigt aber auch die Handlungsgrenzen von Wildhut und Jagd auf:

  • Frühlingsentnahmen von Rotwild sind gesetzlich nicht zulässig. Dies wäre auch wirkungslos, da zu diesem Zeitpunkt alternative Äsungsflächen fehlen.
  • Besonders betroffen sind die Gebiete entlang der Wanderrouten des Rotwildes von den Winter- in die Sommereinstände (u. a. Banngebiet Tannhorn). Die Tiere halten sich dann noch im Winterbestand auf, wobei die Gruppengrössen jedes Jahr sehr unterschiedlich sind. Die Bestandserhebung orientiert sich jedoch an den Sommerbeständen.
  • Der Zeitpunkt der Wanderung des Rotwildes orientiert sich stark an den Witterungsverhältnissen. Dieses Jahr erfolgte dies recht früh (wenig Schnee).
  • Die Bestandesregulierung im Jagdbanngebiet Tannhorn muss auf Antrag der Fachstelle Jagd durch das BAFU bewilligt werden. Der Eingriff erfolgt ausschließlich durch die kantonale Wildhut, welche primär weibliche Tiere und Jährlinge – Schmaltier/Spiesser – entnimmt.

Aus Sicht der Landwirtschaft ist es wichtig, dass von Flurschäden betroffene Landwirte diese gut dokumentieren und sich mit der Wildhut austauschen. Zudem sollten sie allfällige Entschädigungsansprüche zeitnah geltend machen. Für die Inwertsetzung der Schäden können die Tabelle von Agrixpert, ein Berater des BBZN oder ein Schätzer der Hagelversicherung hinzugezogen werden.

Der LBV hat mehrfach darauf hingewiesen, dass die maximale Abschussquote innerhalb des Jagdbanngebiets auf keinen Fall zurückgefahren, sondern besser erhöht werden sollte.

 

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Wildschadenvergütungen

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