Trockenheit: Bund beschliesst weitere Massnahmen – Kanton Luzern setzt erste Erleichterungen um
Der Bund hat deshalb verschiedene Massnahmen beschlossen, um die Landwirtschaft zu entlasten. Parallel dazu hat der Kanton Luzern bereits erste Ausnahmeregelungen definiert, damit betroffene Betriebe flexibler auf die ausserordentliche Situation reagieren können.
Bundesmassnahmen zur Entlastung der Landwirtschaft
Der Bund unterstützt die Landwirtschaft unter anderem mit folgenden Massnahmen:
- Erleichterungen bei den Direktzahlungen, wenn Auflagen aufgrund der Trockenheit nicht eingehalten werden können.
- Aufhebung beziehungsweise Senkung der Grenzabgaben für Heu, Grassilage und Futtermais zur Sicherstellung der Futterversorgung.
- Möglichkeit einer früheren Alpabfahrt bei Futtermangel.
- Beiträge an Ernteversicherungen gegen wetterbedingte Ertragsausfälle.
- Empfehlung an die Kantone, betroffenen Betrieben zinsfreie Betriebshilfedarlehen zur Verfügung zu stellen.
Kanton Luzern setzt erste Ausnahmeregelungen um
Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa) hat für den Kanton Luzern bereits verschiedene Erleichterungen beschlossen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können:
- Biodiversitätsförderflächen (BFF) mit extensiv oder wenig intensiv genutzten Wiesen sowie Flächen des Vernetzungs- und Ressourcenprogramms früher als üblich genutzt werden, wenn Futtermangel besteht.
- BFF-Weiden bereits nach 26 Tagen wieder beweidet werden, sofern anschliessend wieder eine ordentliche Schnittnutzung erfolgt.
- bereits abgeweidete Weiden weiterhin für den Auslauf der Tiere genutzt werden.
- Tiere bei Futtermangel früher von der Alp auf den Heimbetrieb zurückgeführt werden.
- fehlendes Wiesen- oder Weidefutter innerhalb der Suisse-Bilanz durch Grundfutter wie Silomais, Kartoffeln oder Rübenschnitzel ersetzt werden. Dabei sind die Vorgaben der Suisse-Bilanz, insbesondere der Mindestanteil von 75 Prozent Wiesen- und Weidefutter im Talgebiet, weiterhin einzuhalten.
Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald weist ausdrücklich darauf hin, dass diese Ausnahmeregelungen kein generelles Freibillett bei den Direktzahlungsauflagen darstellen. Die Voraussetzungen für den Tatbestand «höhere Gewalt» sowie die Vorgaben der Suisse-Bilanz müssen weiterhin eingehalten werden.
Betriebshilfe derzeit nur eingeschränkt möglich
Der Bund empfiehlt den Kantonen, betroffenen Landwirtschaftsbetrieben bei Bedarf zinsfreie Betriebshilfedarlehen zur Verfügung zu stellen.
Im Kanton Luzern verfügt die Landwirtschaftliche Kreditkasse derzeit jedoch über keine ausreichenden finanziellen Mittel, um neue Gesuche bewilligen zu können.
Fachliche Unterstützung nutzen
Neben den finanziellen Unterstützungsmöglichkeiten lohnt sich auch eine fachliche Beratung. Die Fachleute des Berufsbildungszentrums Natur und Ernährung (BBZN) unterstützen Landwirtschaftsbetriebe unter anderem:
- bei der Optimierung der Fütterung in Zeiten von Futtermangel,
- bei der Beurteilung von Futterreserven,
- bei der Planung von Nachsaaten und dem Wiederaufbau von trockenheitsgeschädigten Wiesen,
- sowie mit produktionstechnischen Empfehlungen für den Umgang mit den Folgen der Trockenheit.
Merkblatt für Luzerner Betriebe
Der Luzerner Bäuerinnen- und Bauernverband hat die wichtigsten Informationen für betroffene Betriebe in einem Merkblatt «Unterstützung für Landwirtschaftsbetriebe bei Trockenheit» zusammengestellt. Dieses enthält eine Übersicht über die aktuellen Unterstützungsmöglichkeiten, die zuständigen Anlaufstellen sowie das empfohlene Vorgehen für betroffene Betriebe. Das Merkblatt steht unten auf dieser Seite zum Download bereit.
Merkblatt «Unterstützung für Landwirtschaftsbetriebe bei Trockenheit»