Aufgrund der anhaltenden Trockenheit können ab sofort folgende zusätzliche Fälle als höhere Gewalt geltend gemacht werden. Die Meldepflicht ist weiterhin aufgehoben.
Angemessene Bodenbedeckung bei Hauptkulturen
Bei Hauptkulturen auf offener Ackerfläche, die vor dem 1. Oktober geerntet werden, muss grundsätzlich auf mindestens 80 Prozent der Fläche innerhalb von sieben Wochen eine Winterkultur, eine Zwischenkultur oder eine Kunstwiese angesät werden.
Aufgrund der anhaltenden Trockenheit wird diese Frist von sieben Wochen ausgesetzt. Voraussetzung ist, dass die Bodenbedeckung noch im laufenden Kalenderjahr angelegt wird. Alle weiteren Bestimmungen der Massnahme bleiben bestehen.
Einjähriges Freilandgemüse und Beeren
Bei einjährigem Freilandgemüse und Beeren müssen normalerweise jederzeit mindestens 70 Prozent der Flächen mit einer Kultur, Zwischenkultur oder Gründüngung bedeckt sein.
Die Mindestbodenbedeckung von 70 Prozent wird aufgrund der Trockenheit für die Monate Juli bis September ausgesetzt. Ab dem 1. Oktober bis Ende Jahr müssen wieder mindestens 70 Prozent der Fläche bedeckt sein. Die übrigen Bestimmungen bleiben unverändert.
Wichtig: Vorgaben des ÖLN gelten weiterhin
Die Ausnahmen bei der angemessenen Bodenbedeckung sind keine generelle Befreiung von den Anforderungen des Ökologischen Leistungsnachweises ÖLN.
Flächen, die vor dem 31. August geerntet werden, müssen gemäss ÖLN noch im gleichen Jahr angesät werden. Aufgrund der frühen Entwicklung betrifft dies 2026 auch viele Maisflächen.
Vorgezogene Herbstweide auf Naturschutzvertragsflächen
Auf Naturschutzvertragsflächen kann eine Herbstweide vorgezogen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Gemäss Flächenverzeichnis ist eine Herbstweide auf der Naturschutzvertragsfläche zulässig beziehungsweise nicht verboten.
- Die reguläre Schnittnutzung hat bereits stattgefunden.
- Die Fläche wird nur kurz beweidet. Eine zu intensive Beweidung sowie Schäden an der Fläche sind zu vermeiden.
Die vorgezogene Herbstweide muss im Wiesenjournal mit der Bemerkung «Futtermangel» eingetragen werden.