Trockenheit: Weitere Ausnahmen bei Schnittzeitpunkten und Maiswurzelbohrer
Schnitt ab sofort möglich
Die anhaltende Trockenheit führt auf vielen Landwirtschaftsbetrieben zu Futterknappheit. Das Bundesamt für Landwirtschaft BLW hat deshalb den Kantonen erlaubt, den Schnittzeitpunkt von Streueflächen ohne Naturschutzvertrag gegenüber dem in der Direktzahlungsverordnung festgelegten Termin vom 1. September vorzuverlegen.
Der Kanton Luzern macht von dieser Möglichkeit Gebrauch. Streueflächen dürfen ab sofort gemäht werden.
Nach Rücksprache mit der Abteilung Natur, Jagd und Fischerei gilt die vorzeitige Freigabe auch für alle Naturschutzvertragsflächen, Streue und Wiesen, die gemäss Flächenverzeichnis in diesem Jahr gemäht werden müssen.
Damit kann der vorhandene Futterwert dieser Flächen in der aktuell angespannten Situation genutzt werden.
Restflächen müssen stehen bleiben
Wichtig ist, dass die Vorgaben bezüglich Restflächen beziehungsweise Altgrasflächen gemäss Flächenverzeichnis weiterhin zwingend eingehalten werden.
In den meisten Fällen müssen 10 bis 20 Prozent der Fläche stehen gelassen werden. Massgebend sind die Vorgaben im jeweiligen Flächenverzeichnis.
Vernässte Bereiche sauber ausmähen
Die trockenen Bedingungen bieten dieses Jahr zudem die Möglichkeit, vernässte Bereiche zu mähen, die in anderen Jahren nur schwer bewirtschaftet werden können. Es empfiehlt sich deshalb, diese Bereiche nach Möglichkeit sauber auszumähen.
Ausnahme beim Maiswurzelbohrer
Auch beim Maiswurzelbohrer gibt es aufgrund der ausserordentlichen Trockenheit eine wichtige Ausnahme.
Die Trockenheit hat grosse Auswirkungen auf die Maisbestände und das Grünland. Teilweise schlecht entwickelte Maisbestände werden bereits vorzeitig siliert, weitere dürften im Verlauf des Augusts folgen. Gleichzeitig verschärft sich dadurch die Futterversorgung auf zahlreichen Betrieben.
Die kantonalen Pflanzenschutzdienste der Kantone Aargau, Basel Landschaft, Luzern und Solothurn haben die Situation gemeinsam beurteilt. Unabhängig von den Fangzahlen des Maiswurzelbohrers im Jahr 2026 wird die Fruchtfolgeeinschränkung im Zusammenhang mit dem Maiswurzelbohrer ausgesetzt.
Das gilt für den Maisanbau 2027
Auf einer Maisparzelle darf im Jahr 2027 erneut Mais angebaut werden, wenn:
- auf der Parzelle bereits im Jahr 2026 Mais angebaut wurde
- die Vorgaben der gewählten Fruchtfolgenvariante «Anbaupause» oder «Flächenanteile Kulturen» eingehalten werden
Damit kann 2027 auch auf Parzellen Mais angebaut werden, auf denen bereits 2026 Mais stand.
Die Ausnahme trägt der ausserordentlichen Situation in diesem Jahr Rechnung. Gleichzeitig wird durch die frühzeitige Entfernung zahlreicher Maisbestände die Entwicklung und Vermehrung des Maiswurzelbohrers auf den betroffenen Flächen eingeschränkt.
Die kantonalen Pflanzenschutzdienste beobachten die weitere Entwicklung des Maiswurzelbohrers weiterhin.
Fragen zur betrieblichen Situation
Bei Fragen zur konkreten Situation auf dem eigenen Betrieb steht der kantonale Pflanzenschutzdienst am BBZN Hohenrain zur Verfügung:
Mario Kurmann
Fachperson Pflanzenschutz
Telefon 041 590 60 63
E Mail mario.kurmann@sluz.ch
Weitere Informationen zur Trockenheit
Aufgrund der anhaltenden Trockenheit wurden in den vergangenen Wochen bereits verschiedene Erleichterungen und Ausnahmen beschlossen. Weitere Informationen dazu finden Sie in unseren bisherigen Beiträgen:
- 11.08.2026 / Trockenheit: Weitere Ausnahmen aufgrund höherer Gewalt
Informationen zur angemessenen Bodenbedeckung sowie zur vorgezogenen Herbstweide auf Naturschutzvertragsflächen.
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- 07.08.2026 / Trockenheit: Bund beschliesst weitere Massnahmen, Kanton Luzern setzt erste Erleichterungen um
Übersicht über die bereits beschlossenen Massnahmen und Erleichterungen aufgrund der Trockenheit.
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