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Unverhältnismässige Sanktionen bei Betriebskontrollen: Jetzt handeln

Einzelne Sanktionen aufgrund kleiner baulicher Mängel können im Ausnahmefall gemildert werden. Dieser Hinweis richtet sich an betroffene Betriebe.
11.08.2025

Bei den Betriebskontrollen im Frühjahr kam es in einigen Fällen zu hohen Sanktionen, obwohl nur kleine bauliche Mängel festgestellt wurden, etwa bei Bugholz oder Boxenbügeln. Gemäss Direktzahlungsverordnung (DZV) Anhang 8, Art. 1.6, und basierend auf den Erfahrungen einzelner Landwirte besteht in bestimmten Fällen die Möglichkeit, eine Minderung der Sanktionen wegen Unverhältnismässigkeit zu beantragen.

Ein solcher Antrag kann im Herbst im Rahmen der Endabrechnung der Direktzahlungen gestellt werden. Dazu ist eine begründete Einsprache notwendig. Es empfiehlt sich, die Mängel und die verhängten Sanktionen sorgfältig zu dokumentieren und sich frühzeitig über das Vorgehen zu informieren.

👉 Zum Gesetzestext: DZV Anhang 8 Art. 1.6 – SR 910.13 (Fedlex)

Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an:
Marie-Louise Koller, Telefon 041 925 89 27

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