Wichtigste Änderungen:
- Speziallandwirtschaftszonen: gelten neu als „Spezialfall“, Die FFF Kompensation ist erst fällig, wenn ein Bauprojekt vorliegt und nicht bereits beim Ausscheiden der Zone.
- FFF in Gewässerschutzzone S1: müssen nicht kompensiert werden und bleiben als FFF anrechenbar.
- Harmonisierung: Bei Kompensationen gelten dieselben Kriterien wie bei Beanspruchungen.
Die aktualisierte Richtlinie (Version 2.0) ist unter www.fruchtfolgeflaechen.lu.ch verfügbar.
Fragen beantwortet die Koordinationsstelle FFF (Tel. 041 228 35 28).