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Enzootische Pneumonie: Weitere Massnahmen notwendig

Nach dem Ausbruch der Enzootischen Pneumonie (EP) werden die Bekämpfungsmassnahmen ausgeweitet. 20 betroffene Zuchtbetriebe müssen ihren Schweinebestand vollständig räumen, elf davon befinden sich im Kanton Luzern Gleichzeitig bleibt für alle Schweinehaltenden die konsequente Biosicherheit entscheidend.
21.09.2026
© LBV Datenbank: Symbolbilder Schweine © LBV Datenbank: Symbolbilder Schweine

Die Abklärungen zum Ausbruch der Enzootischen Pneumonie zeigen das Ausmass der Tierseuche deutlicher. Betroffen sind inzwischen 20 Zuchtbetriebe in den Kantonen Bern, Luzern, Solothurn, Schwyz, Thurgau und Waadt sowie 40 Mastbetriebe in insgesamt 14 Kantonen.

Im Kanton Luzern wurde der Erreger bislang in elf Zuchtbetrieben nachgewiesen. Rund 1'500 Zuchtschweine und deren Ferkel sind insgesamt von den angeordneten Massnahmen betroffen.

Vollständige Räumung notwendig

Die Schweinebestände der 20 betroffenen Zuchtbetriebe müssen vollständig geräumt werden. Eine teilweise Sanierung bietet gemäss den zuständigen Behörden nicht genügend Sicherheit, um den Erreger vollständig aus den Beständen zu eliminieren. Die Räumungen sollen bis voraussichtlich 2. Oktober 2026 abgeschlossen sein. Anschliessend werden die Stallungen gereinigt und desinfiziert.

Für die betroffenen Bauernfamilien ist eine solche Sanierung ein massiver Einschnitt. Neben dem Verlust des Tierbestandes entstehen Unterbrüche in der Produktion und erheblicher organisatorischer Aufwand.

80 Prozent des Schätzungswertes als Tierentschädigung

Bei einer behördlich angeordneten Sanierung kommt die Tierseuchengesetzgebung zum Tragen. Die Luzerner Tierseuchenverordnung sieht bei Tierverlusten aufgrund von Enzootischer Pneumonie eine Entschädigung von 80 % des Schätzungswertes vor. Die Schätzungswerte werden durch dafür zuständige Expertinnen und Experten festgelegt.

Diese Tierentschädigung ist eine wichtige Unterstützung für die betroffenen Betriebe, kann die wirtschaftlichen Folgen einer vollständigen Bestandessanierung jedoch nicht in allen Bereichen auffangen. Besteht zusätzlich eine entsprechende Versicherung, kann diese je nach Versicherungsdeckung ebenfalls zum Tragen kommen.

Wichtig ist: Entschädigungen können verweigert oder bei leichtem Verschulden herabgesetzt werden, wenn beispielsweise eine Seuche nicht oder zu spät gemeldet oder seuchenpolizeiliche Vorschriften und Anordnungen nicht vollständig eingehalten wurden.

Biosicherheit jetzt konsequent umsetzen

Für alle Schweinehaltenden gilt weiterhin: Eine konsequente Biosicherheit ist derzeit besonders wichtig. Tierbewegungen müssen fristgerecht erfasst und Begleitdokumente vollständig ausgefüllt werden. Ebenso sind angeordnete Einschränkungen beim Tierverkehr zwingend einzuhalten.

Personenschleusen, konsequenter Kleider- und Schuhwechsel sowie die Reinigung und Desinfektion von Händen, Stiefeln, Geräten und Fahrzeugen helfen, den eigenen Bestand zu schützen und eine Verschleppung des Erregers zu verhindern.

Der LBV ruft alle Schweinehaltenden dazu auf, die Biosicherheitsmassnahmen weiterhin konsequent umzusetzen und bei Verdachtsfällen umgehend die zuständigen Stellen beziehungsweise die Bestandestierärztin oder den Bestandestierarzt zu kontaktieren.

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